Anpassung des Sozialhilfegesetzes – mehr Klarheit schaffen

Die Teilrevision des Sozialhilfegesetzes soll formell-rechtlich Klarheit schaffen und eine Gesetzeslücke bei Observationen und Globalpauschalen schliessen. Gemeinden können so – geschützt vor Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung – ihren Aufgaben nachkommen. Die FDP-Fraktion setzt sich für die Gesetzesfassung der vorberatenden Kommission ein.

Die Präzisierungen der vorberatenden Kommission konnten die Gesetzesgrundlagen für Observationen in Bezug auf Zuständigkeiten sowie zeitliche und materielle Einschränkungen schärfen und damit den Schutz der Persönlichkeit optimieren und das Risiko von Willkür verringern. Die FDP-Fraktion begrüsst dies, denn zur Bekämpfung von Missbrauch und zweckmässiger Zuweisung von Steuergeldern braucht es eine gesetzliche Grundlage.

Nicht in jedem Fall abgedeckt

Klärungsbedarf gab es zudem bei den Globalpauschalen, die der Bund an die Kantone als Kostendeckungsbeitrag für Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden zahlt. Die Gemeinde erhält diesen lediglich in den ersten sieben Jahren des Aufenthaltes. Danach entfällt er und die Gemeinde muss die Kosten selber tragen. Diese gestalten sich pro Fall sehr unterschiedlich, denn Sonderleistungen wie beispielsweise Zahnersatz und viele weitere werden durch die Globalpauschale häufig nicht abgedeckt. Im Durchschnitt über die Aufenthaltsjahre aller zugewiesenen Asylsuchenden erzielen die Gemeinden grundsätzlich keinen Gewinn.

Grundsatz Gleichbehandlung

Gemäss Bundesrecht sind Asylsuchende mit Schweizer Bürgern gleichzustellen. Dies bezieht sich auch auf die Rückerstattungspflicht der Sozialhilfeleistungen. Für deren Bemessung gibt es klare Vorgaben und Verfahren. Diese – richtig angewendet – führen dazu, dass in seltenen Fällen Leistungen zurück gefordert werden können. Ein Faktum, welches teilweise ausser Acht gelassen wird: Die Finanzierung des Asylwesens basiert auf einer objektorientierten Pauschalbetrachtung. «Das bedeutet, die vom Bund an den Kanton ausbezahlten Globalpauschalen sind Staatsbeiträge. Sie werden deshalb nicht auf dem Klientenkonto verbucht. Denn die Zuweisung zum Klientenkonto entspräche einer Subjektfinanzierung. In Diskussionen werden Fragen des Finanzierungsmodells leider immer wieder mit Fragen der Rückerstattungspflicht vermischt», so Kantonsrat René Walther, Mitglied der vorberatenden Kommission. Mit der Gesetzesanpassung soll die Rechtsunsicherheit nun behoben werden. «Ohne diese drohen den Gemeinden und damit den Steuerzahlern kostspielige Rechtsverfahren und ungerechtfertigte, subjektorientierte Forderungen an objektorientierte Bundesbeiträge», befürchtet Kantonsrat Gabriel Macedo, der wie René Walther Mitglied der vorberatenden Kommission war. Die FDP-Fraktion befürwortet die von der vorberatenden Kommission erarbeitete Fassung der Gesetzesänderung.


Gesetzesänderung – um das geht es

Bei Observationen schärft die Gesetzesänderung Definitionen und Massnahmen. So legt die Fürsorgebehörde vor der Durchführung einer Observation schriftlich den Auftrag fest. Die observierte Person kann innert 30 Tagen Stellung nehmen. Bei einem Wegzug endet die Observation von Gesetzes wegen am Ort. In begründeten Fällen hat die Fürsorgebehörde das Recht, die Fürsorgebehörde der neuen Wohnsitzgemeinde innerhalb von 30 Tagen über diese Observation zu informieren.

Zur Rechtssicherheit soll bei den Globalpauschalen der Paragraph 19b eingeführt werden. «Im Rahmen des Asylrechts dem Kanton vom Bund ausgezahlte Globalpauschalen und daraus finanzierte, zweckgebundene Beiträge an die Gemeinden sind Staatsbeiträge. Sie werden nicht auf dem Klientenkonto verbucht.»